Brandschutzklappen müssen in Deutschland Anforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe erfüllen! Verwendet werden dürfen gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Ausgabe 2017/01 vom 31.08.2017 in Verbindung mit der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (MLüAR), Stand 2005 - zuletzt geändert am 11.12.2015, ausschließlich Brandschutzklappen, die im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens die Klasse A2 - s1, d0 nach DIN EN 13501-1 erfüllen.
Das Brandverhalten ist über die harmonisierte Produktnorm DIN EN 15650:2010 nicht abgedeckt. Es kann daher in der Leistungserklärung nicht als wesentliches Merkmal aufgeführt werden und ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) darf für Brandschutzklappen, die unter die harmonisierte Produktnorm DIN EN 15650 fallen keine zusätzlichen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) zum Brandverhalten mehr ausstellen oder verlängern. Für nationale Bauvorhaben dürfen sie als Verwendbarkeitsnachweis nicht mehr verpflichtend gefordert werden. Davon betroffen ist auch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-56.4212-993 für die Brandschutzklappen FK90, FR90, FK90K und BV90.
Stattdessen veröffentlicht das DIBt fortlaufend eine „Prioritätenliste“, in der Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung aufgelistet sind, deren harmonisierte Produktnormen Lücken oder Mängel aufweisen. Brandschutzklappen sind unter der laufenden Nummer 83 der Prioritätenliste (Stand 25. Februar 2019) aufgeführt mit dem Hinweis, dass der Nachweis des Brandverhaltens nicht über die harmonisierte Produktnorm DIN EN 15650:2010 abgedeckt ist. Zur Sicherstellung der Bauwerkssicherheit ist ein ergänzender Nachweis erforderlich, der auf verschiedene Arten erbracht werden kann.
In Übereinstimmung mit der Prioritätenliste bestätigt die Material- und Prüfanstalt Braunschweig mit dem Zertifikat MPA-BS 6000/593/18 vom 09.11.2018 für die Brandschutzklappen FK90, FR90, FK90K und BV90, dass diese im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die Klasse A2-s1, d0 mindestens erfüllen. Dazu wurde die bisherige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-56.4212-993 als technische Dokumentation herangezogen.